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§ 1
Dachflächen sind im besonderen Maße der
Witterung ausgesetzt. UV- und Infrarotstrahlen bewirken eine
Alterung. Staub- und Schmutzablagerungen bilden Krusten und
können Entwässerungsteile verstopfen. Flugsamen können
Pflanzenwuchs zur Folge haben. Spezielle chemische
Umweltbelastungen können nachteilige Folgen für die
Dachabdichtung mit sich bringen. Die Risiken durch diese
Belastungen und durch Beeinträchtigungen der
Unterkonstruktion sowie die natürliche Alterung der
Baustoffe kann der Bauherr durch fachmännische Wartung
positiv beeinflussen.
§ 2
Folgende Dachflächen werden gewartet:
Ungefähre Größe in qm:
Herstellungsjahr:
§ 3
In jedem Kalenderjahr werden die Dachflächen
zweimal besichtigt, und zwar einmal im Spätherbst / Winter
und zum anderen im Frühjahr. Die Dachabdichtung wird hierbei
auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft.
§ 4
Je Wartung wird eine Pauschale von XXX €/
vereinbart, die jeweils nach der Wartung in Rechnung
gestellt und danach innerhalb von 14 Tagen fällig wird
(zuzüglich der jeweiligen Mehrwertsteuer).
§ 5
In der Wartungspauschale sind folgende
Arbeiten enthalten:
- Reinigen von Dachrinnen und Fallrohren sowie sonstiger
Entwässerungsteile.
- Entfernen von funktionsbeeinträchtigenden
Schmutzablagerungen
- Entfernen von Pflanzeneinwuchs (keine Entmoosung)
- Optische Überprüfung der Dichtungsfunktion insbesondere an
An- und Abschlüssen.
- Überprüfen der mechanischen Festigkeit von Profilen,
Lüftungselementen, Lichtkuppeln,
Abschlußvorrichtungen etc.
Weiterhin sind in der Wartungspauschale noch kleinere
Instandsetzungsarbeiten enthalten, wie:
- Nachverschweißungen oder Nachverklebungen im Nahtbereich.
- Nachziehen von Profilbefestigungen, mechanischer Elemente
der Lichtkuppeln etc.
- Beseitigung kleinerer Undichtigkeiten durch
dauerelastische Kunststoffe oder andere geeignete Maßnahmen.
Die kleineren Instandsetzungsarbeiten sind im maximalen
Umfang von zwei Stunden in der
Wartungspauschale enthalten.
§ 6
Nach der Dachbesichtigung erhält der Bauherr
ein Wartungsprotokoll mit Hinweis auf evtl. notwendige oder
empfehlenswerte Instandsetzungsarbeiten, die von der
Instandsetzungspauschale nicht erfaßt sind.
Dem Bauherrn wird ein entsprechender Kostenvoranschlag unter
Auflistung aller erforderlichen Arbeiten unterbreitet.
Der Unternehmer verpflichtet sich, diese Arbeiten auf Wunsch
und nach Absprache mit dem Bauherrn sobald als möglich
auszuführen. Sollen diese Arbeiten als Stundenlohnarbeiten
ausgeführt werden, so gilt der entsprechend erstellte
Kostenvoranschlag.
§ 7
Lehnt der Auftraggeber die als erforderlich
vorgeschlagenen Instandsetzungsarbeiten ab, kann er sich
gegenüber dem Dachdeckerunternehmen nicht auf fehlerhafte
Beratung aus dem Wartungsvertrag berufen.
§ 8
Ergeben sich aus dem Zustandsbericht keine
Mängel, so haftet der Unternehmer bis zur nächsten
Besichtigung für die Regensicherheit des Daches
einschließlich aller Folgeschäden bis zu einer Gesamthöhe
der 10fachen Wartungspauschale. Hiervon ausgenommen bleibt
eine Haftung für Schadensfolgen von versteckten Mängeln, die
bei der Wartung mit verkehrsüblicher Sorgfalt nicht erkannt
werden konnten.
§ 9
Der Vertrag gilt erstmals für die:
Herbstbesichtigung
Frühjahrsbesichtigung
des Jahres
und endet am:
§ 10
Der Vertrag verlängert sich nach Ablauf um
jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht von einer Partei
schriftlich drei Monate zuvor gekündigt wird.
§ 11
Der Vertrag kann außerordentlich gekündigt
werden, wenn eine der Parteien mit Ihren zugesagten
Leistungen mehr als sechs Wochen in Verzug gerät.
§ 12
Beide Parteien können in Anlehnung an die
tariflichen Lohnerhöhungen im Dachdeckerhandwerk eine
jährliche Änderung der Wartungspauschale verlangen.
§ 13
Änderungen des Vertrages bedürfen der
Schriftform. |