Wartungsvertrag für Flachdächer

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Wartungsvertrag - Flachdach

 
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§ 1

Dachflächen sind im besonderen Maße der Witterung ausgesetzt. UV- und Infrarotstrahlen bewirken eine Alterung. Staub- und Schmutzablagerungen bilden Krusten und können Entwässerungsteile verstopfen. Flugsamen können Pflanzenwuchs zur Folge haben. Spezielle chemische Umweltbelastungen können nachteilige Folgen für die Dachabdichtung mit sich bringen. Die Risiken durch diese Belastungen und durch Beeinträchtigungen der Unterkonstruktion sowie die natürliche Alterung der Baustoffe kann der Bauherr durch fachmännische Wartung positiv beeinflussen.

§ 2

 

Folgende Dachflächen werden gewartet:

Ungefähre Größe in qm:

Herstellungsjahr:
 

§ 3

In jedem Kalenderjahr werden die Dachflächen zweimal besichtigt, und zwar einmal im Spätherbst / Winter und zum anderen im Frühjahr. Die Dachabdichtung wird hierbei auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft.

§ 4

Je Wartung wird eine Pauschale von XXX €/ vereinbart, die jeweils nach der Wartung in Rechnung gestellt und danach innerhalb von 14 Tagen fällig wird (zuzüglich der jeweiligen Mehrwertsteuer).

§ 5

In der Wartungspauschale sind folgende Arbeiten enthalten:
- Reinigen von Dachrinnen und Fallrohren sowie sonstiger Entwässerungsteile.
- Entfernen von funktionsbeeinträchtigenden Schmutzablagerungen
- Entfernen von Pflanzeneinwuchs (keine Entmoosung)
- Optische Überprüfung der Dichtungsfunktion insbesondere an An- und Abschlüssen.
- Überprüfen der mechanischen Festigkeit von Profilen, Lüftungselementen, Lichtkuppeln,
  Abschlußvorrichtungen etc.

Weiterhin sind in der Wartungspauschale noch kleinere Instandsetzungsarbeiten enthalten, wie:
 - Nachverschweißungen oder Nachverklebungen im Nahtbereich.
 - Nachziehen von Profilbefestigungen, mechanischer Elemente der Lichtkuppeln etc.
 - Beseitigung kleinerer Undichtigkeiten durch dauerelastische Kunststoffe oder andere geeignete Maßnahmen.
Die kleineren Instandsetzungsarbeiten sind im maximalen Umfang von zwei Stunden in der
Wartungspauschale enthalten.

§ 6

Nach der Dachbesichtigung erhält der Bauherr ein Wartungsprotokoll mit Hinweis auf evtl. notwendige oder empfehlenswerte Instandsetzungsarbeiten, die von der Instandsetzungspauschale nicht erfaßt sind.
Dem Bauherrn wird ein entsprechender Kostenvoranschlag unter Auflistung aller erforderlichen Arbeiten unterbreitet.
Der Unternehmer verpflichtet sich, diese Arbeiten auf Wunsch und nach Absprache mit dem Bauherrn sobald als möglich auszuführen. Sollen diese Arbeiten als Stundenlohnarbeiten ausgeführt werden, so gilt der entsprechend erstellte Kostenvoranschlag.

§ 7

Lehnt der Auftraggeber die als erforderlich vorgeschlagenen Instandsetzungsarbeiten ab, kann er sich gegenüber dem Dachdeckerunternehmen nicht auf fehlerhafte Beratung aus dem Wartungsvertrag berufen.

§ 8

Ergeben sich aus dem Zustandsbericht keine Mängel, so haftet der Unternehmer bis zur nächsten Besichtigung für die Regensicherheit des Daches einschließlich aller Folgeschäden bis zu einer Gesamthöhe der 10fachen Wartungspauschale. Hiervon ausgenommen bleibt eine Haftung für Schadensfolgen von versteckten Mängeln, die bei der Wartung mit verkehrsüblicher Sorgfalt nicht erkannt werden konnten.

§ 9

Der Vertrag gilt erstmals für die:
 Herbstbesichtigung
 Frühjahrsbesichtigung
des Jahres und endet am:

§ 10

Der Vertrag verlängert sich nach Ablauf um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht von einer Partei schriftlich drei Monate zuvor gekündigt wird.

§ 11

Der Vertrag kann außerordentlich gekündigt werden, wenn eine der Parteien mit Ihren zugesagten Leistungen mehr als sechs Wochen in Verzug gerät.

§ 12

Beide Parteien können in Anlehnung an die tariflichen Lohnerhöhungen im Dachdeckerhandwerk eine jährliche Änderung der Wartungspauschale verlangen.

§ 13

Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

 

 

 

Erste Hilfe ist Pflicht, und daher auch kostenlos!

 

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